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BGB § 1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson

BGB § 1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson

[ Auszug: (1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inh ... ]